| Verkehrspsychologische Beratung (§ 28 StVG, §§ 2a, 4 und 71 FeV) |
| Voraussetzung |
| 1. |
Weniger als 18 Punkte in Flensburg |
| 2. |
Vorausgehende Teilnahme an einem Aufbauseminar in der Fahrschule |
| 3. |
Für Fahreranfänger in der Probezeit: zwei sogenannte A-Delikte (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorfahrtsmissachtung) |
| 4. |
Empfehlung der Fahrerlaubnisbehörde |
|
| Verkehrspsychologische Beratung bringt zwei Punkt Rabatt im Verkehrszentralregister in Flensburg (www.kba.de). Sie kann nur alle 5 Jahre durchgeführt werden. |
| Der „punktebelastete“ Führerschein kann erst entzogen werden, wenn zwei Vorstufen durchlaufen sind: |
| Stufe 1: |
Eine schriftliche Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit, an einem Aufbauseminar bei einem Fahrlehrer teilzunehmen. |
| Stufe 2: |
Ab 14 Punkte wird die Verordnung an einem Aufbauseminar teilzunehmen ausgesprochen. Wer nicht teilnimmt, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit einer Verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen, die nach erfolgreicher Teilnahme einen Rabatt von 2 Punkte ermöglicht. |
|
| Rahmen: |
| > Persönliches Gespräch – keine Gruppensitzungen |
| > Absoluter Datenschutz |
> 3 x 1 Stunde in 14 Tagen
|