Verkehrspsychologische Beratung (§ 2a StVG, §§ 38 und 71 FeV)
Voraussetzung
- Fahreranfänger in der Probezeit: zwei sogenannte A-Delikte (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorfahrtsmissachtung) und
- Empfehlung der Fahrerlaubnisbehörde
Stufe 1: Eine schriftliche Verwarnung und Anordnung an einem Aufbauseminar bei einem Fahrlehrer oder bei einem Alkohol- und/oder Drogendelikt an einem besonderen Aufbauseminar bei einer/einem Verkehrspsychologin/Verkehrspsychologen.
Stufe 2: Ab 2A-Delikt wird verwarnt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit einer Verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen.
Rahmen:
- Persönliches Gespräch – keine Gruppensitzungen
- Absoluter Datenschutz
- 3 x 1 Stunde in 14 Tagen
Über die nächsten Termine in Ihrer Nähe informieren Sie unsere Mitarbeiterinnen gern unter der Hotline:
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